
Hier könnt Ihr Wudhu/Ghusl sowie 4 Rakat Gebet und Witr Anleitung Schritt für Schritt erklärt – runterladen als PDF Datei.
Um ein Gebet verrichten zu können, bedarf es der rituellen Reinheit. Diese erlangt man durch eine Gebetswaschung – Teilwaschung oder auch im arabischen Wudu geannt.
In unserem Shop findet Ihr Islamische Produkte auch für das Gebet.
WUDU/ABDEST (kleine Waschung)
MASALAH: Es sollte bekannt sein, dass vier Dinge in Wudu Farz sind:
1. Das Gesicht vom Haaransatz bis unter das Kinn und von Ohr zu Ohr zu waschen.
2. Beide Hände und die Arme bis einschließlich der Ellenbogen zu waschen.
3. Ein Viertel des Kopfes (mit einer nassen Hand) zu durchstreichen.
4. Beide Füße bis einschließlich der Knöchel zu waschen.
Ist der Bart dicht, so ist es nicht notwendig, das Wasser mit Gewalt durch die Haare zu drücken (um
beim Gesichtwaschen die Haut zu benetzen).
Wenn auch nur die Fläche eines Fingernagels an einem dieser vier Körperteile trocken bleiben
sollte, ist Wudhu unvollständig.
Gemäß den Imamen Shafii, Ahmad und Malik sind Niyyat (Absichtserklärung) und Tartib (Wudu in
einer festgelegten Reihenfolge zu verrichten) ebenfalls Farz.
Weiteres ist es gemäß Imam Malik ebenfalls Farz, Wudu in einem Zug durchgehend zu verrichten
(Mu-aalaat, d.h. Wudu muss derart verrichtet werden, dass kein Körperteil trocknet, bevor der
nächstfolgende gewaschen ist).
Gemäß Imam Ahmad ist es außerdem Farz, mit dem Namen Allahs zu beginnen und die Nasengänge
und den Mund auszuspülen.
Die Imame Malik und Ahmad halten es weiteres für Farz, den gesamten Kopf zu durchstreichen.
Vor oder nach dem Wudu ein Miswak (bestimmtes Holz, welches als Art Zahnbürste verwendet
wird) zu benutzen oder sonst wie die Zähne zu säubern,
Sunna (Gepflogenheit Rasulullahs (Fsai)) in Wudu ist folgendes:

1. Mit den Worten „Bismillahi-r Rahmani-r Rahim“ zu beginnen,
2. beide Hände bis zu den Gelenken drei mal zu waschen,

3. den Mund drei mal mit Wasser auszuspülen,

4. die Nasengänge drei mal zu spülen und zu reinigen,

5. das ganze Gesicht drei mal zu waschen,

6. beide Arme bis einschließlich der Ellenbogen drei mal zu waschen,

7. in einer Bewegung das ganze Haupt mit den Fingern beider Hände zu durchkämmen und die
Ohren innen wie außen zu wischen und mit den Handrücken (auf der Grafik ist es leider nicht mit mit dem Handrücken dargestellt) den Hals abzustreifen; es ist dabei nicht unbedingt notwendig, zwischen dem Haupt und den Ohren sowie den Hals, die Hände erneut zu befeuchten,

8. beide Füße bis einschließlich der Knöchel drei mal zu waschen.
Nach der Beendigung von Wudu sollte folgendes Duaa (Bittgebet) rezitiert werden:
Ich bezeuge, dass es keinen Gott gibt außer Allah. Er ist Einzig und hat kein Gleiches. Und ich
bezeuge, dass Muhammad Sein Diener und Rasul (Gesandter) ist. 0 Allah, mache mich wie je-ne die
oft bereuen, wie jene die gereinigt sind. Ehre sei Dir, O Allah und aller Preis. Ich bitte um
Vergebung und bereue vor Dir.
Darauf sollten zwei Rakaat Salat (Tahiyyat ul Wudu) verrichtet werden.
Fertig.
Khuffain / Mes
(Diese sind eng anliegende Ledersocken, die den ganzen Fuß bedecken und bis über die Knöchel
rei-chen und geeignet sind, darin eine längere Wegstrecke (z.B. 4 km) zurückzulegen, ohne dabei
Angst haben zu müssen, sie zu verschleißen. Gewöhnliche Socken aus Wolle oder ähnlichem
Material können in bezug auf Masah oder „wischen“, wie es weiter unten besprochen werden wird,
nicht als Khuffain gel-ten. Insofern, dass die heutzutage getragenen Schuhe unter dem Knöchel
geschnitten sind, können sie ebenfalls nicht als Substitutiv klassifiziert werden. Der Stiefel hingegen,
wenn er Fuß und Knöchel be-deckt, rein ist, eng sitzt und aus nicht saugendem Material besteht,
wird als Substitut akzeptiert).
Wenn jemand Wudu verrichtet und Khuffain trägt, die er angelegt hat, als er in Taharat war, so ist es
für einen Muqim (jemand, der nicht auf einer Reise ist) einen Tag und eine Nacht lang (von dem
Zeitpunkt an dem sein Wudu gebrochen ist) und für einen Musafir (ein Reisender) drei Tage und
drei Nächte lang jaiz (gestattet), seine Khuffain anzubehalten und Masah auszuführen (sie nur
abzuwischen, wenn er Wudu in diesem Zeitraum verrichtet).
Sollten die Khuffain Löcher aufweisen, durch welche drei Zehen passen, ist es nicht jaiz, (nicht
gestattet) Masah anzuwenden.
Sollte jemand in Wudu seine Khuffain bis über die Knöchel heruntergezogen haben oder die
Zeitspanne für Masah abgelaufen sein, so braucht er die Khuffain nur auszuziehen und beide Füße
zu waschen. Noch einmal Wudu zu verrichten ist nicht notwendig, außer gemäß der Auffassung
Imam Maliks.
Farz von Masah ist es, die Khuffain drei Finger breit am Fußrücken abzuwischen.
Sunna von Masah ist es, mit allen fünf Fingern von den Zehen bis zur Ferse und (über die Knöchel)
bis zum Beginn der Unterschenkel zu wischen. Gemäß Imam Ahmad ist dies Farz.
WAS WUDU BRICHT
1. Alles aus den analen und urinalen Körperteilen dringende.
2. Jede Najaasat (Unreinheit), die aus irgendeinem Teil des Körpers dringt und zu einem anderen
(Körperteil) gelangt, der (entweder in Wudu oder Ghusl) gewaschen werden muss (Blut oder Eiter,
wel-ches sich am Wundrand gesammelt hat und eingetrocknet ist, ohne auszufließen, bricht Wudhu
daher nicht).
3. Mehr als ein Mundvoll an Erbrochenem (d.h. was nicht zurückgehalten werden kann), egal ob
flüssig oder fest, Galle oder Blut, ausgenommen Schleim; sollte sich Blut mit dem Speichel
vermischt haben und ausrinnen, dann bricht Wudu, wenn das Blut den Speichel rot gefärbt hat.
Sollte jemand öf-ters, weniger (als ein Mundvoll) erbrechen, gemäß Imam Muhammad, sollte für
alles Erbrechen der sel-be Grund vorliegen (Seekrankheit z.B.), dann sollten die Mengen
zusammengenommen werden (und wenn die Summe mehr als ein Mundvoll ergibt, dann bricht
Wudu).
4. Schlaf, sowohl auf dem Rücken, als auch auf der Seite oder an etwas angelehnt, so dass man
umfallen würde, wenn man diese Stütze entfernte. Stehend oder ohne Stütze sitzend zu schlafen
oder in den vorgeschriebenen Sunna-Stellungen, in Ruku oder Sajda, bricht Wudu nicht.
5. Geistige Umnachtung, Berauschtheit und Bewusstlosigkeit in jedem Fall.
6. Lachen (wenn hörbar) einer erwachsenen Person in einem Salat, in welchem Ruku und Secde
eingenommen werden (lachen außerhalb eines Salat oder in Cenaaze Salat (Totengebet) bricht
Wudu nicht).
7. Geschlechtsverkehr; Gemäß Imam Abu Hanifa bricht weder direktes Berühren der eigenen
Ge-schlechtsteile, noch die Berührung einer Frau durch einen Mann Wudu, gemäß allen übrigen
Imamen brechen diese beiden Dinge Wudu.
8. Essen von Kamelfleisch, gemäß Imam Ahmad; nur beim Hambile-Mesab.
GHUSL (Ganzkörperwaschung)
MASALAH: Farz in Ghusl (Vollwaschung) sind:
1 Waschen des ganzen Körpers.
2. Ausspülen des Mundes.
3. Ausspülen der Nase.
MASALAH: Es ist Farz für eine Frau mit geflochtenem Haar, die Wurzeln zu befeuchten, jedoch
nicht, die Zöpfe zu öffnen. Sollte ein Mann geflochtenes Haar tragen, so muss er dieses für Ghusl
öffnen und seine Haare von den Wurzeln bis zu den Spitzen waschen.
MASALAH: Sunna in Ghusl sind:
1. Waschen der Hände.
2. Reinigung des Körpers von allen Haqiqi Najaasat (tatsächlicher Verunreinigung).
3. Wudu.
4. Den ganzen Körper drei mal zu waschen.
5. Wenn das für Ghusl verwendete Wasser bei den Füßen zusammenläuft und nicht abrinnt, so ist
es Sunnat, die Füße nach Ghusl noch einmal zu waschen.
WAS GHUSL NÖTIG MACHT
1. Geschlechtsverkehr, gleichgültig ob mit oder ohne Emission (Ausstoßung).
2. Emission von Feuchtigkeit, wenn diese von Samenerguß und Orgasmus begleitet wird, egal
ob im Schlafen oder Wachen. Ein Sexualtraum macht Ghusl nicht erforderlich, wenn er nicht von
einer Flüssigkeitsemission begleitet wird.
3. Beendigung der Perioden Haiz (Menstruationsperiode der Frau) und Nifaas (Periode von
40 Tagen nach einer Entbindung).
MASALAH: Rechtlich dauert Haiz nicht kürzer als drei und nicht länger als zehn Tage. Nifaas
(Schutz-dauer nach Kindesgeburt) dauert nicht länger als vierzig Tage. Für die kürzeste Dauer gibt
es keine Be-grenzung. Innerhalb dieser Zeitspannen gilt Blut in jeder Farbschattierung, außer rein
weißer Ausfluss, als Blut von Haiz oder Nifaas.
Die rechtlich kürzeste Dauer für Thur (Tahaarat zwischen zwei Haiz) ist fünfzehn Tage.
Blut, welches für weniger als drei Tage oder mehr als zehn Tage kommt und welches nach vierzig
Ta-gen in Nifaas kommt, wird Istihaaza (unangemessenes Blut) genannt und hält eine Frau weder
von Salat noch von Saum (islamisches Fasten) ab.
Wenn Haiz einer Frau länger als ihre übliche Periode dauert (z.B. neun Tage statt üblicherweise
sechs), so wird dieses Blut nicht Istihaaza genannt (und sie ist daher weder für Salat noch für Saum
verantwort-lich, obwohl sie schon Qasa (Nachholen des Versäumten) für ihr Saum zu tun hat).
Werden die zehn Tage jedoch überschritten, dann gilt alles, was über ihre übliche Periode
hinausgeht, als Istihaaza (und sie hat für alle versäumten Salaats und Saums ab der Zeit, welche
über ihre normale Periode hinaus-geht, in unserem Beispiel ab dem sechsten Tag, Qasa zu tun).
Haiz einer jungen Frau, die eben zu menstruieren begonnen (und noch keine regelmäßigen
Perioden) hat, ist für zehn Tage festgesetzt. Alles Blut nach diesen zehn Tagen gilt als Istihaaza.
MASALAH: Während Haiz und Nifaas ist Salat ausgesetzt und Qasa nicht erforderlich.
Gleicherweise enthebt Haiz und Nifaas eine Frau vom Fasten. Es ist jedoch Wacib (verbindlich),
Qasa für alle verlore-nen Fastentage zu leisten.
Geschlechtsverkehr während Haiz und Nifaas ist haraam (ungesetzlich), aber nicht während
Istihaaza.
Sollte der Ausfluss von Haiz vor Beendigung der zehn Tage (oder der üblichen Periode) aufhören,
so ist Geschlechtsverkehr, ehe die Frau Ghusl genommen hat, solange nicht halal (gesetzlich
erlaubt) bis die Zeit für ein Salat verstrichen ist (ohne weiteren Ausfluß, so dass man sicher sein
kann, dass die monatli-che Blutung tatsächlich zum Stillstand gekommen ist).
Gemäß Imam Abu Hanifa ist es also erlaubt, innerhalb dieser zehn Tage seiner Frau sexuell
beizuwoh-nen, bevor sie Ghusl genommen hat. Die meisten anderen Imame sind jedoch der
Meinung, dass sie ohne vorhergehendes Ghusl nicht am Geschlechtsverkehr teilnehmen darf.
MASALAH: Es ist jemandem, ohne in Wudu zu sein, nicht erlaubt, den Quran zu berühren, (außer
der Quran ist verpackt oder in einer Schatulle). Man kann jedoch daraus lesen (oder aus dem
Gedächtnis rezitieren). Für jemanden in Cenaabet (für den Ghusl notwendig wurde), Haiz oder
Nifaas ist es nicht erlaubt, den Qur’an zu berühren, daraus zu rezitieren, eine Mescid (Moschee) zu
betreten oder Tawaf (die Kaaba zu umschreiten) zu verrichten (Cenaabet hindert jedoch nicht
daran, „Bismillah“ oder „Al-Hamdulillah“ etc. zu sagen oder Duaa zu sprechen).
ALLAHU ALEM!